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Alle Gemeinden der Schweiz erheben jährlich mit Stichtag 1. Juni die im Gemeindegebiet liegenden leerstehenden Wohnungen. Die Ergebnisse dieser Erhebung dienen den Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft als wichtige Information über den Bestand an Leerwohnungen auf dem Immobilienmarkt. Die Zählung leerstehender Wohnungen stützt sich auf das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993. Die Mitarbeit ist für die Eigentümer/innen und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch.

 

Bemerkung

Definition Wohnung

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser. Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken gelten nicht als Wohnung.

Definition Zimmer

Als Zimmer gelten Wohnräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer usw., die als Gesamtes eine Wohnung bilden. Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.

Leerwohnungen die gezählt werden

Möblierte oder unmöblierte Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw. –häuser) und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni

  • unbesetzt aber bewohnbar sind und
  • ​​​​​​​aktiv auf dem Markt zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden

Leerwohnungen die nicht gezählt werden

Unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni

  • bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor)
  • weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen, selbstgenutzte Zweitwohnungen, selbstgenutzte Einliegerwohnungen im Einfamilienhaus usw.)
  • nicht für Wohnzwecke angeboten werden (zweckentfremdete Wohnungen wie Büros, Arztpraxen usw.)
  • sich in Abbruch- oder Umbauobjekten befinden sowie Notwohnungen in Baracken
  • nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind
  • nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser, Studentenwohnungen usw.)
  • aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind
  • mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden
  • in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/-häuser, möblierte Wohnungen usw.) und für die häufig auch Serviceleistungen wie Reinigung usw. angeboten werden
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