
Finanzkennzahlen der Gemeinde Der Regierungsrat legt gemäss § 7 FHGG die für die Gemeinden massgeblichen Finanzkennzahlen fest und definiert die Bandbreiten, innerhalb deren eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts sichergestellt wird. Mit der Umstellung auf HRM 2 wurde das Finanzvermögen neu bewertet und das Verwaltungsvermögen aufgewertet. Die Kennzahlen für die Jahre 2015 bis 2018 beinhalten weder die Neubewertung des Finanzvermögens noch die Aufwertung des Verwaltungsvermögens.
1) Kein Grenzwert bei Selbstfinanzierungsgrad und Selbstfinanzierungsanteil vorgegeben, wenn die Nettoschuld pro Einwohner in keinem Jahr über dem Kantonsdurchschnitt liegt.
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